Genehmigungsverfahren
Das Plangenehmigungsverfahren (PGV) regelt Änderungen an Rohrleitungsanlagen durch den Betreiber. Wasserstoffleitungen unterliegen neuen Regelungen, deren Details noch nicht abschliessend festgelegt sind. CO2-Rohrleitungen erfordern ein kantonales Bewilligungsverfahren. Das BFE und ERI überwachen den Prozess, einschliesslich technischer Prüfung und Bauabnahme.
Das Genehmigungsverfahren
Hier wird von Plangenehmigungsverfahren (PGV) gesprochen. Dies, weil es sich immer um Bundesverfahren handelt, wenn es sich um Rohrleitungsanlagen nach Art. 1 RLG handelt. Eine Rohrleitungsanlage kann ausschliesslich von dem betreffenden Betreiber verändert werden. Bei Bedarf muss dieser ein Projektdossier bei der Aufsichtsbehörde (BFE) einreichen, welche dann alle involvierten Parteien anhören wird. In diesem Prozess wird unter anderem das ERI eine Stellungnahme mit Anträge für mögliche Auflagen einreichen.
Im Abschluss des Verfahrens erstellt das BFE eine Plangenehmigungsverfügung. Bei übergeordneten Projekte, in welchem mehrere Bundesämter betroffen sind z.B. bei ASTRA Projekten mit dem BAV und dem BFE, übernimmt das GS-UVEK die Verfahrenskoordination nach dem Verwaltungsrecht des Bundes. Auch hier entsteht eine Plangenehmigungsverfügung mit allen einzuhaltenden Auflagen.
Nach der Publizierung der Verfügung beginnt das ERI die technische Dokumentation im Detail zu prüfen und begleitet die Rohrbautätigkeiten bis zum Bauende. Der Abschluss besteht in der finalen technischen Abnahme der Installation und damit der Freigabe für den Betrieb.
Das BFE und das ERI haben hier nur die Aufsicht auf die Rohrleitungsanlage. Restliche Tätigkeiten z.B. in einem ASTRA Projekt obliegen den verschiedenen Fachstellen oder Ämtern.
Genehmigungsverfahren von neuen Wasserstoffleitungen
Stand Juni 2024
Mit der Revision der Rohrleitungsverordnung (RLV) unterliegen Wasserstoffleitungen über 5bar ebenfalls der Bundesaufsicht und sind damit analog den Erdgasleitungen zu behandeln. Die technischen Anforderungen für den Bau einer Wasserstoffleitung ist somit in der ERI Richtlinie enthalten.
Wasserstoffleitungen kleiner und gleich 5bar unterliegen der kantonalen Aufsicht. Das heisst, im Unterschied zu der Bundesaufsicht benötigt z.B. eine 1bar Wasserstoffleitung eine kantonale Bewilligung. Diese kann erhalten werden, nachdem das Projektdossier bei den jeweiligen kantonalen Behörden eingereicht und auch dort bewertet wurde.
Es besteht die Möglichkeit einer Umwidmung von bestehenden Erdgasleitungen zu Wasserstoffleitungen. Dieses Vorhaben bedarf jedoch einer lückenlosen Dokumentation der bestehenden Rohrleitung, speziell der Werkstoffe und der Schweissverfahren damit die weiteren Schritte eingeleitet werden können.
Genehmigungsverfahren von CO2 Rohrleitungen
Stand Juni 2024
Mit der Revision der Rohrleitungsverordnung unterliegen die CO2 Rohrleitungen nicht dem Rohrleitungsgesetz, weil es sich beim CO2 nicht um einen "flüssigen oder gasförmigen Brenn- oder Treibstoff" handelt. Somit muss für ein möglicher Bau einer CO2 Rohrleitung ein kanonales Bewilligungsverfahren angewendet werden.