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Für Stichprobenkontrollen (Marktkontrolle) von mängelfreien Aufzügen und Beförderungsanlagen werden keine Gebühren erhoben. Für eine Kontrolle, bei der sich hingegen herausstellt, dass ein Produkt nicht den Vorschriften entspricht, sowie für Kontrollen bereits beanstandeter Produkte wird dem Inverkehrbringer eine Gebühr auferlegt. Die Bemessung der Gebühr wird nach dem Zeitaufwand festgelegt.

Bei der Erhebung von Gebühren für die Marktkontrolltätigkeit des EIA kommen die Artikel 27 bis 29 der Verordnung über die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.111) vom 19. Mai 2010 zur Anwendung.

Gegen die Verfügung einer Gebühr kann gemäss Art. 15 PrSG i.V.m. Art. 44 + 50 VwVG innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden.

Die Beschwerde ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St.Gallen einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden Person oder seines Vertreters zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerdeschrift beizulegen.