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Risikoanalyse (Gefahrenanalyse)

Für die Inverkehrbringung von Druckgeräten ist in der Schweiz die europäische Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU (früher RL 97/23/EG) massgebend. Sie ist als Druckgeräteverordnung (DGV, SR 930.114) unter dem Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11) in das Schweizer Recht übernommen worden und gilt damit auch in der Schweiz. Sie verlangt unter dem Titel „wesentliche Sicherheitsanforderungen“ u.a. (Anhang 1, Ziff. 3) die Durchführung einer Risikoanalyse (häufig auch Gefahrenanalyse oder Gefährdungsanalyse genannt):

„Die Herstellerfirma ist verpflichtet, eine Analyse der Gefahren und Risiken vorzunehmen, um die mit seinem Gerät verbundenen druckbedingten Gefahren und Risiken zu ermitteln; er muss das Gerät dann unter Berücksichtigung seiner Analyse auslegen und bauen.“

Die Risikoanalyse wird im Zuge der Herstellung eines neuen Druckgerätes erarbeitet und in der Regel mit der Inverkehrbringung des Objektes abgeschlossen. Sie ist Teil der internen Dokumentation des Herstellers und verbleibt auch nach der Inverkehrbringung der Herstellerfirma.

Gefährdungsbeurteilung

Wesentliche gesetzliche Grundlagen und Richtlinien für die Beurteilung von Gefährdungen im Zusammenhang mit Druckgeräten sowie für die zu deren Verhütung zu ergreifenden Massnahmen sind u.a.

  • Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20), Art. 81 ff.
  • Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV, SR 832.30), Art. 47 ff.
  • Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG, SR 822.11), Art. 40 ff.
  • Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3, SR 822.113)
  • Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden bei der Verwendung von Druckgeräten (DGVV, SR 832.312.12) bzw. EKAS-Richtlinie 6516 „Druckgeräte“
  • EKAS-Richtlinie 6508 über den „Beizug von Arbeitsärzten und anderen Fachleuten der Arbeitssicherheit (ASA-Richtlinie)“

 

Im Rahmen der allgemeinen Pflichten (Art. 3-10 VUV und Art. 3-9 ArGV 3) haben alle Arbeitgebenden die in ihren Betrieben auftretenden Gefährdungen bezüglich Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmenden zu ermitteln und die erforderlichen Schutzmassnahmen und Anordnungen nach anerkannten Regeln der Technik zu treffen.

Gefahren, die nicht beseitigt werden können, sind vom Inverkehrbringer als Restgefahren in der Risikoanalyse auszuweisen und in die Betriebsanleitung aufzunehmen. Die betreibende Firma muss – zusätzlich zu Konformitätserklärung und Betriebsanleitung – alle Gefährdungen beurteilen, die sich auf Grund der Aufstellung und der Betriebsweise des Druckgerätes ergeben.

Im Übrigen ist der Arbeitgebende nach Art. 11a, Abs. 2, VUV, verpflichtet, Fachleute der Arbeitssicherheit beizuziehen, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden und für deren Sicherheit erforderlich ist bzw. wenn das erforderliche Wissen im Betrieb fehlt.

 

Wann ist bei einem Druckgerät eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen?

Druckgeräte unterliegen gemäss Art. 49, Abs. 2, VUV, dem Geltungsbereich der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen. Die Arbeitgebenden sind damit verpflichtet, für das Betreiben solcher Geräte eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen, und zwar insbesondere dann, wenn Druckgeräte neu installiert werden oder sich die Bedingungen seit der letzten Beurteilung verändert haben. Dies ist bei bereits in Betrieb stehenden Druckgeräten beispielsweise dann der Fall, wenn

  • wesentliche Änderungen am Behälter oder der Steuerung vorgenommen worden sind,
  • die Lebensdauer der Komponenten erreicht wird,
  • Änderungen, z.B. ein Umbau oder eine Umnutzung des Arbeitsbereiches, erfolgt sind,
  • organisatorische Anpassungen wie Zutrittsberechtigung, Pikett etc. geändert haben.

Zusammenfassung

Beide Verfahren, d.h. sowohl Risikoanalyse als auch Gefährdungsbeurteilung dienen dazu, Gefahrenpotenziale zu erkennen und zu bewerten:

  • In der Risikoanalyse werden von der Herstellfirma vor allem jene Gefahren betrachtet, die von einem Gerät ausgehen; sie ist in der Regel nach der Inverkehrbringung abgeschlossen.
  • In die Gefährdungsbeurteilung werden alle Gefahren miteinbezogen, die in einem Arbeitsbereich beim Arbeitgebenden (Betreiber des Druckgerätes) auftreten können. Die Gefährdung durch ein Druckgerät ist an dessen Lebenszyklus und an die Aufstellungs- und Betriebsbedingungen gebunden und kann sich jederzeit verändern. Die Gefährdungsbeurteilung ist daher regelmässig auf ihre Aktualität zu überprüfen.

 

Beachte:

Die in der Risikoanalyse identifizierten verbleibenden Restgefahren müssen in der Betriebsanleitung ausgewiesen werden. Entsprechend muss für die Gefährdungsbeurteilung bezüglich eines Arbeitsbereichs, in dem ein Druckgerät eingesetzt wird, die Betriebsanleitung herangezogen werden.

Unterstützung durch das Kesselinspektorat des SVTI

Wenn es um die Sicherheit von stationären oder mobilen Druckgeräten geht, ist das Kesselinspektorat des SVTI für Sie da. Das Kesselinspektorat des SVTI verfügt über das in der EKAS-Richtlinie 6508 geforderte Fachwissen und kann für eine Gefährdungsbeurteilung als Fachorganisation hinzugezogen werden.

Für weitere Informationen oder eine unverbindliche Anfrage stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.