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Bundesgesetz über die Produktsicherheit vom 12. Juni 2009 (PrSG, SR 930.11) Art. 2 Begriffe

Art. 2 Begriffe

3Als Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes gilt das entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen eines Produktes, unabhängig davon, ob dieses neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verändert worden ist.

Dem Inverkehrbringen gleichgestellt sind:

  • der gewerbliche oder berufliche Eigengebrauch eines Produktes
  • die Verwendung oder Anwendung eines Produktes im Sinne einer Dienstleistung
  • das Bereithalten eines Produktes zur Benützung durch Dritte
  • das Anbieten eines Produktes
  • 4Als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die Person, die 
  • sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt,
  • als Vertreterin des Herstellers auftritt, wenn dieser seinen Sitz nicht im Inland hat,
  • das Produkt wiederaufbereitet oder deren Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften eines Produktes anderweitig beeinflusst.

4Als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die Person, die 

  • sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt,
  • als Vertreterin des Herstellers auftritt, wenn dieser seinen Sitz nicht im Inland hat,
  • das Produkt wiederaufbereitet oder deren Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften eines Produktes anderweitig beeinflusst.

Verordnung über die Sicherheit von Aufzügen (AufzV, SR 930.112), vom 25. November 2015

Art. 7 Meldung in Verkehr gebrachter Aufzüge

1Der Montagebetrieb meldet Aufzüge, die er in Verkehr bringt, innerhalb von 30 Tagen ab Inverkehrbringen den vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) gestützt auf das PrSG bezeichneten Kontrollorganen.

2Die Meldungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

a. den Inverkehrbringer
b. die Adresse des Aufstellungsortes
c. das Datum des Inverkehrbringens
d. den Typ des Aufzuges entsprechend:
    1. seinem Einsatzbereich (betrieblich/ausserbetrieblich)
    2. seiner Antriebsart (elektrisch/hydraulisch; mit/ohne Maschinenraum)
    3. seiner Förderhöhe, der Anzahl Haltestellen und der Nennlast

Verordnung des WBF über den Vollzug der Marktüberwachung nach dem 5. Abschnitt der Verordnung über die Produktsicherheit vom 19. Mai 2010 (ZustV-PrSV, SR 930.111.5)

Art. 5 Aufzugsregister


Das Eidgenössische Inspektorat für Aufzüge im ausserbetrieblichen Bereich (EIA) führt das Register für Aufzüge nach Artikel 8 der AufzV.