Abmeldung eines Druckgerätes
Nach Artikel 11 Absatz 1 der Druckgeräteverwendungsverordnung (DGVV) sind die UVG-versicherten Betriebe verpflichtet, der SUVA Druckgeräte bei wesentlichen Änderungen schriftlich zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch für das zeitweise oder endgültige Ausserbetriebsetzen solcher Geräte.
Falls das erwähnte Druckgerät nicht mehr in Betrieb ist, können Sie es über dieses Formular abmelden.