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Inspektion an Druckgeräten nach EKAS 6516

Das Kesselinspektorat ist die von der Suva beauftragte Fachorganisation, welche gemäss Artikel 85 Absatz 3 UVG beauftragt ist, die wiederkehrenden Inspektionen gemäss der EKAS 6516 Richtlinien durchzuführen. (Artikel 14, DGVV 832.312.12)

 

Inspektion an Druckgeräten nach EKAS 6516

Das Kesselinspektorat ist die von der Suva beauftragte Fachorganisation, welche gemäss Artikel 85 Absatz 3 UVG beauftragt ist, die wiederkehrenden Inspektionen gemäss der EKAS 6516 Richtlinien durchzuführen. (Artikel 14, DGVV 832.312.12)

 

Das Ziel dieser Inspektionen ist, Unfälle, Störungen und Schäden beim Betrieb von Druckgeräten zu verhüten und somit die Sicherheit für Personen und Umwelt zu gewährleisten. Dabei kann das älteste Inspektorat innerhalb des SVTI auf einen reichen Erfahrungsschatz sowie moderne ZfP-Verfahren und Technologien zurückgreifen.

Welche Druckgeräte sind meldepflichtig?

überhitzungsgefährdete Druckgeräte*, für die nach Artikel 10 der DGVV ein maximaler Betriebsdruck (Konzessionsdruck [PC]) festgelegt wurde, der grösser ist als 0,5 bar, und bei denen das Produkt aus Druck und Inhalt (bar × Liter) grösser ist als 200;

  • PC grösser 0.5 bar
  • und Druck x Inhalt grösser 200 barl

 

nicht überhitzungsgefährdete Druckbehälter mit gasförmigem Inhalt mit einem Konzessionsdruck (PC) grösser als 2 bar und dem Produkt aus Druck und Inhalt (bar x Liter) grösser als 3000;

  • PC grösser 2 bar
  • und Druck x Inhalt grösser 3000 barl

nicht überhitzungsgefährdete Druckbehälter mit flüssigem Inhalt mit einem Konzessionsdruck (PC) grösser als 50 bar und dem Produkt aus Druck und Inhalt (bar x Liter) grösser als 10 000;

  • PC grösser 50 bar
  • und Druck x Inhalt grösser 10'000 barl

 

Rohrleitungen für Dampf oder Heisswasser mit einer Temperatur über 110° Celsius mit einem Konzessionsdruck (PC) grösser als 2 bar, Nennweite (DN) grösser als 100 und dem Produkt aus Druck und Nennweite (bar x DN) grösser als 3500;

  • PC grösser 2 bar
  • und Nennweite (DN) grösser 100
  • und Temperatur grösser 110°C
  • und Druck x DN grösser 3500 barDN

Weitere Rahmenbedingungen

Besteht ein Druckgerät aus mehreren voneinander getrennten Druckräumen (z. B. Wärmetauscher), wird das Druck-Inhalt-Produkt für jeden Druckraum separat ermittelt. Wenn einer der Druckräume die in Artikel 1 DGVV festgelegten Merkmale aufweist, wird das gesamte Druckgerät meldepflichtig.

Bei direkt zusammengeflanschten, zusammengeschweissten oder durch Rohrstücke zu einem Druckgerät zusammengeschlossenen Bauteilen sind die einzelnen Rauminhalte zu summieren, wenn: der lichte Durchmesser des Anschlussstutzens (d) in mm grösser ist als 10 + 200/p (p in bar) und die Länge der Verbindungsleitung kleiner ist als 10 x d.

*Als überhitzungsgefährdete Druckgeräte gelten in dieser Richtlinie Druckgeräte oder deren Komponenten, die durch Flammen, Rauchgase, sonstige Fluide sowie durch Strahlung oder andere Energieformen beheizt werden und deren Werkstoffeigenschaften bei Ausfall der Kühlung (Wärmeabfuhr) beeinträchtigt werden können (z. B. Dampfkessel, Heisswasserkessel, Autoklaven, Wärmeträgerölkessel).

Einzelinspektionen und wiederkehrende Inspektionen an nicht meldepflichtigen Druckgeräten

Auch wenn Ihr Druckgerät nicht meldepflichtig ist, müssen regelmässige Überprüfungen durchgeführt werden: 

"Druckgeräte sind gemäss den Angaben des Herstellers fachgerecht in Stand zu halten und nach einem zum Voraus festgelegten Plan regelmässig zu überprüfen. Die Überprüfungen sind schriftlich zu dokumentieren." (Zusammenfassung aus Art. 32b, VUV) 

Gerne unterstützen wir Sie dabei und prüfen auch nicht meldepflichtige Objekte, setzten Prüfintervalle fest und informieren Sie über deren Fälligkeit. 

 

Ausserdem profitieren Sie zusätzlich von folgenden Vorteilen: 

  • geprüfte Sicherheit Ihrer Geräte 
  • Führung Ihrer Objekte in der SVTI-Datenbank 
  • lückenlose Rückverfolgbarkeit der durchgeführten Inspektionen 
  • individuelle Betreuung und Nachverfolgung bei Mängeln 
  • langjährige Erfahrung und hohe Qualifikation der Sachverständigen 
  • einheitliches Tarifsystem (Service Public für die ganze Schweiz) 

 

Sie können folgende Prüfungen in Anspruch nehmen: 

  • Aufstellungs-, Inbetriebnahme- und Funktionsprüfung 
  • Prüfung von Druckgeräten vor Ablauf der Garantiezeit 
  • Inspektionen während des Betriebes und im Stillstand 
  • Zustandsermittlungen bei alten Rohrleitungen 
  • Lastwechselbeurteilung von Druckgeräten