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Druckbehälter

Einfache Druckbehälter sind geschweisste Behälter aus Stahl oder Aluminium zur Aufnahme von Luft oder Stickstoff mit einem Betriebsdruck von 0.5 bis 30 bar und max. 10'000 bar*Liter.

Druckgerät

Druckgerät ist der allgemeine Begriff für unter Druck (mehr als 0.5 bar) stehende Geräte: Behälter, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile.

Baugruppe

Baugruppen sind mehrere Druckgeräte, die von einem Herstellenden zu einer zusammenhängenden funktionalen Einheit verbunden werden.

Beispiele:

  • zwei Behälter mit verbindender Rohrleitung
  • ein Behälter mit seinem Sicherheitsventil
  • ein Dampfkessel mit Vorwärmer, Sicherheitsventil, Wassermangelsicherung und Temperaturbegrenzung
  • eine komplette Kälteanlage
  • eine Druckluftanlage

Die Definition sieht keine Begrenzung für den Umfang einer Baugruppe vor, d.h. diese kann von einfachen Standardprodukten bis hin zu grossen komplexen Industrieanlagen reichen.

Als Herstellende einer Baugruppe gilt derjenige, welcher die Einzelteile ausgewählt und die Art des Zusammenbaus bestimmt hat. Das kann neben dem Herstellenden des Behälters auch ein Anlagenbauer oder Ingenieurbüro sein oder auch der Betreibende, der seine Anlage selber baut. Bei komplexen Projekten empfiehlt es sich, bereits zu Beginn die Verantwortlichkeiten zu klären und zu definieren.

Stellt die Marktüberwachung Druckgeräte fest, dass die Bewertung der Baugruppe fehlt, so muss diese nachträglich durchgeführt werden. Dies kann unter Umständen sehr zeit- und kostenintensiv sein.

Siehe auch Merkblatt zu Baugruppen

Inverkehrbringen

Als Inverkehrbringen gilt die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung von Produkten, unabhängig davon, ob diese neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verändert worden sind. Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Sicherheit von Personen und Sachen sowie die Gesundheit von Personen nicht gefährden.

Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die Inbetriebnahme zum gewerblichen Gebrauch im eigenen Betrieb (Eigenherstellung, Direktimport).

Inverkehrbringer / Verantwortlichkeiten

Die Vorschriften richten sich primär an die Herstellerfirma des Produkts. Er ist dafür verantwortlich, dass sein Produkt den einschlägigen Bestimmungen entspricht und die notwendigen Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen hat. Er muss die Konformitätserklärung ausstellen. Erst dann darf er das Produkt auf dem Markt bereitstellen resp. in Verkehr bringen.

In der Schweizer Gesetzgebung wird diejenige Person, welche den Nachweis, dass das Produkt den Vorschriften entspricht, erbringen muss, als Inverkehrbringer bezeichnet. Primärer Inverkehrbringer in der Schweiz ist der Herstellende oder Importeur.

Der Betreibende ist in der Regel nicht der Hersteller oder Inverkehrbringer, ausser er stellt das Produkt zum Eigengebrauch her oder importiert es direkt.

Technische Dokumentation

Je nach Art des Druckgerätes müssen diverse Unterlagen erstellt und den Behörden auf Verlangen bereitgestellt werden. Dazu gehören insbesondere:

  • Konformitätserklärung
  • Liste aller zur Baugruppe gehörenden Druckgeräte
  • Analyse der Gefahren und Risiken
  • Betriebs-, Installations- und Wartungsanleitung
  • R+I-Schema der Anlage
  • Sicherheitsventil-Einstellbescheinigung

Notifizierte Stelle (notified body)

Neutrale und unabhängige Organisation, welche als behördlich bezeichnete (akkreditierte) Stelle die gesetzlich geforderten Konformitätsbewertungen durchführen kann und in ganz Europa anerkannte Konformitätsbescheinigungen ausstellen darf. Die Herstellerfirma ist frei in der Auswahl der notifizierten Stelle.

Von der Schweiz bezeichnete Stellen: Qualitech (CE 2395), SQS (CE 1250) und Swiss Safety Center (CE 1253)

Notifizierte Stellen für den Bereich Druckgeräte und Druckbehälter in Europa Link zu allen in Europa anerkannten benannten Stellen.

Konformität von Anlagen / «Gesamtkonformität»

Anlagen bestehen aus diversen Produkten oder Komponenten, welche unterschiedliche oder mehrere EU-Richtlinien erfüllen müssen. Den Begriff «Gesamtkonformität», d.h. die Konformität der gesamten Anlage mit allen gültigen gesetzlichen Bestimmungen, kennt die Gesetzgebung allerdings nicht. Entsprechend gibt es auch keine gesetzliche Verpflichtung, eine solche Konformitätserklärung auszustellen.

Ein Hersteller oder Betreiber ist aber frei, im Sinne einer Eigendeklaration eine Gesamtbewertung seiner Anlage vorzunehmen. Dies kann insbesondere mit Blick auf die Arbeitssicherheit sinnvoll sein. Im Rahmen einer solchen Bewertung sind insbesondere Schnittstellen zwischen den einzelnen Anlagenkomponenten zu definieren und zu beurteilen, aber auch noch weitere Elemente, wie z.B. die Aufstellungsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) zu beachten. Siehe dazu auch FAQ des SECO.

Es gibt Richtlinien, die den Zusammenbau von mehreren gleichartigen Produkten regeln, wie die Maschinenrichtlinie (Gesamtheit von Maschinen) oder die Druckgeräterichtlinie (Baugruppen). Dabei gilt es, die spezifischen Anforderungen in den Richtlinien zu befolgen.

Bei der Integration von Baugruppen in (unvollständige) Maschinen ist insbesondere zu beachten, dass die EU-Druckgeräterichtlinie anzuwenden und vielfach für die Konformitätsbewertung der Baugruppe der Beizug einer notifizierten Stelle notwendig ist.

Gute Ingenieurspraxis

Erreichen Druckgeräte und Baugruppen die für eine Kategorisierung notwendigen Grenzwerte nicht, so müssen diese nach der sog. guten Ingenieurspraxis (sound engineering practice) gefertigt werden (Art. 4 Abs. 3 EU-Druckgeräterichtlinie).

Dies betrifft insbesondere auch Rohrleitungen.

Alle relevanten Faktoren, die ihre Sicherheit beeinflussen, müssen beim Entwurf berücksichtigt werden. Zudem ist das Gerät so zu fertigen und zu überprüfen, dass bei vernünftigerweise vorhersehbarem Gebrauch seine Sicherheit während der vorgesehenen Lebensdauer gewährleistet ist. Es muss eine technische Dokumentation erstellt und eine ausreichende Betriebsanleitung beigefügt werden.

Dies bedeutet insbesondere:

  • Bewertung der Gefahren und Risiken
  • Anwendung einschlägiger Normen (sofern vorhanden)
  • Qualifiziertes Schweisspersonal und qualifizierte Schweissverfahren
  • Druckprüfung
  • Betriebs, Wartungs- und Installationsanleitung in der Sprache des Landesteils, in dem das Produkt verwendet wird
  • Warn- und Sicherheitshinweise in DE/FR/IT oder Symbolen
  • Typenschild
  • Kennzeichnung (Typen-/Chargen-/ Seriennummer) zur Identifikation des Herstellers auf dem Druckgerät
  • Angabe von Namen sowie Adresse (Kontaktdaten) auf dem Druckgerät.

Empfohlen wird zudem eine Herstellererklärung, welche auf die Einhaltung von Art. 4 Abs. 3 EU-Druckgeräterichtlinie hinweist. Nicht gestattet ist hingegen die Anbringung des CE-Kennzeichens.