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Produktekategorien, für welche das EIA zuständig ist

  • Aufzüge gemäss Artikel 1 Abs. 3 Aufzugsverordnung vom 25. November 2015 (Art. 2.1 EU-Aufzugsrichtlinie), im ausserbetrieblichen Bereich.
  • Beförderungsanlagen ausserhalb von Betrieben gemäss Maschinenverordnung vom 02. April 2008, bei denen ein Fördermittel (Kabine, Fahrstuhl, Plattform, Treppenstufen, Fahrband oder ähnliche Einrichtung) längs einer oder mehrerer Führungen bewegt wird und deren Sicherheit nicht anderweitig bundesrechtlich geregelt ist, mit Ausnahme von Jahrmarktgeräten.

Betriebliche und ausserbetriebliche Aufzüge

Für die Marktüberwachung von Aufzügen wird zwischen dem betrieblichen und dem ausserbetrieblichen Bereich unterschieden.

Für Aufzüge im betrieblichen Bereich ist die Suva zuständig. Für Aufzüge im ausserbetrieblichen Bereich ist das Eidgenössische   Inspektorat für Aufzüge (EIA) zuständig.

Die Zuständigkeiten der Marktüberwachungsbehörden richten sich nach der Verordnung über die Zuständigkeiten im Bereich der Produktsicherheit (ZustV-PrSV 930.111.5).

Bei der Zuordnung eines Aufzugs ist insbesondere die Nutzung des Gebäudes beziehungsweise der Anlage zu berücksichtigen.

 

Betrieblicher Bereich

Aufzüge, die überwiegend dem betrieblichen Zweck dienen und durch Arbeitnehmende benutzt werden.

  • Gewerbebetriebe
  • Industriebetriebe
  • Produktionsbetriebe
  • Fabrikationsanlagen
  • Lager- und Logistikzentren
  • Betriebliche Bürogebäude ohne Publikumsverkehr

 

Ausserbetrieblicher Bereich

Aufzüge, die überwiegend von Privatpersonen benutzt werden

  • Wohnhäuser (Ein- und Mehrfamilienhäuser)
  • Geschäfts- und Gewerbehäuser mit vorwiegend öffentlichem Zugang 
  • Spitäler
  • Alterswohnheime und Pflegeheime
  • Schulen
  • Hotel
  • Einkaufszentren, Warenhäuser und Ladenlokale
  • Bahnhöfe
  • Sport- und Freizeitanlagen
  • Theater, Museen und Kulturzentren

 

Die Aufzählungen dienen als Orientierungshilfe. Für die Beurteilung im Einzelfall (v.a. bei Mischbetrieb) sind die tatsächliche Nutzung und der überwiegende Zweck der Anlage massgebend.