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Produktekategorien, für welche das EIA zuständig ist

  • Aufzüge gemäss Artikel 1 Abs. 3 Aufzugsverordnung vom 25. November 2015 (Art. 2.1 EU-Aufzugsrichtlinie), im ausserbetrieblichen Bereich.
  • Beförderungsanlagen ausserhalb von Betrieben gemäss Maschinenverordnung vom 02. April 2008, bei denen ein Fördermittel (Kabine, Fahrstuhl, Plattform, Treppenstufen, Fahrband oder ähnliche Einrichtung) längs einer oder mehrerer Führungen bewegt wird und deren Sicherheit nicht anderweitig bundesrechtlich geregelt ist, mit Ausnahme von Jahrmarktgeräten.

Betriebliche und ausserbetriebliche Aufzüge

Der betriebliche Bereich in welchem Aufzüge vorkommen können, umfasst gewerbliche und industrielle Betriebe. In Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) sind diejenigen Kategorien von Betrieben aufgelistet, die im Rahmen des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) in den Zuständigkeitsbereich der SUVA fallen.

Wenn nun ein Montagebetrieb entscheiden muss, ob der von ihm in Verkehr gebrachte Aufzug in den betrieblichen oder nichtbetrieblichen Bereich fällt kann er nach folgenden Kriterien entscheiden:

 

Betrieblicher Bereich

  • Betriebe laut Auflistung unter Artikel 49 Absatz 1, VUV
  • Gewerbebetriebe
  • Industriebetriebe
  • Produktionsbetriebe
  • Fabrikationsanlagen
  • Betriebliche Bürogebäude, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind

 

Ausserbetrieblicher Bereich

  • Wohnhäuser (Ein- und Mehrfamilienhäuser)
  • Geschäftshäuser und Gewerbehäuser mit vorwiegend öffentlichem Zugang (Amtsstellen, Arztpraxis, Rechtsanwälte, Beratungsfirmen, etc.)
  • Spitäler
  • Alterswohnsiedlungen, Alterswohnheime, Pflegeheime
  • Schulen
  • Hotel
  • Einkaufszentren, Warenhäuser und Ladenlokale
  • Bahnhöfe
  • Sportanlagen, Freizeitanlagen
  • Theater, Museen, Kulturzentre