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Die Kontrolle findet in der Regel vor Ort statt und umfasst:

  • die formelle Überprüfung, ob die Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen vorhanden und in Ordnung sind
  • eine Sichtkontrolle des Objekts
  • bei Bedarf Funktionskontrolle oder weitere Nachkontrollen.

Im Rahmen ihrer Tätigkeiten ist die Marktüberwachung Druckgeräte befugt, die für den Nachweis der Konformität erforderlichen Unterlagen und Informationen kostenlos vom Inverkehrbringer zu verlangen, Muster zu erheben und Prüfungen zu veranlassen sowie während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume und Aufstellungsräume zu betreten.

Stellt die Marktüberwachung Druckgeräte im Rahmen der Kontrolle einen technischen oder formellen Mangel am Produkt fest, so informiert sie den Inverkehrbringer über das Ergebnis der Kontrolle und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme (rechtliches Gehör). Hierauf ordnet sie, falls erforderlich, die nötigen Massnahmen mittels Verfügung an und räumt für deren Befolgung eine angemessene Frist ein. Dem Inverkehrbringer wird eine Gebühr auferlegt, wenn sich herausstellt, dass das Produkt nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Die gesetzlichen Grundlagen für die Ausübung der Marktüberwachung finden sich im 5. Abschnitt der Produktesicherheitsverordnung.

Die Marktüberwachung von Druckgeräten erfolgt im Auftrag des Bundesrates und unter Aufsicht des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Ressort Produktesicherheit.