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Das EIA kann von der Zollverwaltung für eine festgesetzte Dauer Meldung über die Einfuhr genau bezeichneter Aufzüge und Sicherheitsbauteile verlangen.

Im Rahmen der nachträglichen Kontrolle ist das EIA befugt, die für den Nachweis der Konformität von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen erforderlichen Unterlagen und Informationen vom Inverkehrbringer zu verlangen, Muster zu erheben und Prüfungen zu veranlassen sowie während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume und Aufstellungsräume zu betreten.

Bringt der Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen innerhalb der vom EIA festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig bei, so kann das EIA eine Überprüfung anordnen. Der Inverkehrbringer trägt die Kosten.

Das EIA kann eine Überprüfung auch anordnen, wenn:

  • aus der Konformitätserklärung nach Artikel 3 Abs.1 Aufzugsverordnung (Art. 14-17 EU-Aufzugsrichtlinie), nicht hinreichend hervorgeht, dass ein Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil den Anforderungen entspricht;
  • Zweifel bestehen, ob ein Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt.

Für eine nachträgliche Kontrolle, bei der sich herausstellt, dass ein Aufzug oder eine Beförderungsanlage nicht den Vorschriften entspricht wird dem Inverkehrbringer eine Gebühr auferlegt.