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Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 des PrSG hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.

Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 des PrSG nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.

Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist.

Für Aufzüge und Beförderungsanlagen sind die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen in der Aufzugsverordnung (AufzV SR 930.112) oder in der Maschinenverordnung (MaschV SR 819.14) festgelegt. Je nachdem ob ein Aufzug, bzw. eine Beförderungsanlage in den Geltungsbereich der einen oder der anderen Verordnung fällt, muss ein entsprechendes Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden.

Die nachfolgende Auflistung gibt Aufschluss über die gesetzlich vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren nach Aufzugsverordnung und nach Maschinenverordnung.

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