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Sicherheit und Haftung bei bestehenden Aufzügen
Aufzüge – vermeidbares Risiko
Rund 150'000 Aufzüge gibt es heute in der Schweiz. Alle Aufzüge, die seit 31. Juli 2001 in der Schweiz in Verkehr gebracht werden, müssen der Verordnung über die Sicherheit von Aufzügen (Aufzugsverordnung) entsprechen. Wie sieht es aber mit älteren Aufzügen aus, die doch einen beachtlichen Anteil des gesamten Bestandes ausmachen?
Wer als Hauseigentümer einen Aufzug in ein neues oder in ein bereits bestehendes Gebäude einbauen lässt, muss sich in der Regel über die Sicherheit seines neuen Personenbeförderungsmittels keine grossen Gedanken machen. Seit Ablauf der Übergangsfrist, das heisst seit 31. Juli 2001 müssen alle Aufzüge, die in der Schweiz in Verkehr gebracht werden, der Verordnung über die Sicherheit von Aufzügen (Aufzugsverordnung) entsprechen. Bei der Übergabe jedes neuen Aufzugs muss die Montagefirma dem Bauherrn eine so genannte Konformitätserklärung aushändigen. Mit der Ausstellung dieses Papiers bestätigt die Aufzugsfirma, dass der von ihr installierte Aufzug den gesetzlichen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht. Das Eidgenössische Inspektorat für Aufzüge überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, indem es Stichprobenkontrollen bei neuen Aufzügen durchführt. Nachdem ein Aufzug in Betrieb genommen worden ist, geht die Verantwortung für die fortwährende Erhaltung der Betriebssicherheit an den Besitzer oder Betreiber über. In aller Regel ist dieser Verantwortung Genüge getan, wenn der Betreiber die laut Hersteller vorgeschriebenen Wartungs- und Kontrollarbeiten regelmässig ausführen lässt.
Was ist mit älteren Aufzügen?
In der Schweiz existieren heute etwa 150'000 Aufzüge. Die Hälfte dieser Aufzüge ist über 25 Jahre alt und entspricht in keiner Weise mehr dem heutigen Stand der Technik. Solche Aufzüge dürften nach heutigem Recht nicht mehr in Verkehr gesetzt werden, weil sie die aktuell gültigen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nicht mehr erfüllen. Als eines der wenigen Länder in Europa kennt die Schweiz lediglich eine Gesetzgebung für neue Aufzüge. Bestehende Aufzüge sind keiner gesetzlichen Pflicht zur regelmässigen Kontrolle unterstellt, noch existiert eine gesetzliche Verpflichtung, solche Lifte zu modernisieren. Die neueste Statistik über gemeldete Aufzugsunfälle in Europa zeigt es deutlich. Während in den meisten anderen europäischen Ländern alle alten Aufzüge ohne Kabinenabschlusstüren nachgerüstet werden mussten, geschehen in der Schweiz immer noch in regelmässigen Abständen schwere Unfälle aufgrund fehlender Kabinenabschlusstüren. Nicht selten sind Kinder oder ältere Personen die Opfer solcher Unfälle. Da in der Schweiz nur Unfälle mit tödlichem Ausgang oder mit schwersten Körperverletzungen amtlich erfasst werden, muss man davon ausgehen, dass die Dunkelziffer bei Unfällen mit Aufzügen sehr hoch liegt.
Anerkannte Sicherheitsnorm
Seit einiger Zeit schon existiert eine anerkannte Sicherheitsnorm für bestehende Aufzüge. Diese, unter dem Begriff „SNEL“ bekannte Norm, mit der Bezeichnung SN EN 81-80, definiert den Stand der Technik für bestehende Aufzüge. Sie dient als Grundlage bei der Beurteilung des Zustandes von bestehenden Aufzügen und zeigt Massnahmen zur Beseitigung von Sicherheitsmängeln auf. Alle namhaften europäischen Aufzugsunternehmen wenden diese Norm bei der Modernisierung von bestehenden Aufzügen an.
Verantwortung und Schuldfrage
Auch wenn es in der Schweiz noch keine gesetzliche Modernisierungs- oder Nachrüstpflicht für bestehende Aufzüge gibt, muss man als Werkeigentümer damit rechnen, dass die Gerichte bei der Beurteilung der Schuldfrage eines Liftunfalls dem anerkannten Stand der Technik die entsprechende Bedeutung beimessen werden. Kann ein Werkmangel infolge einer vorsätzlich unterlassenen Anpassung an die heutigen Sicherheitsstandards als Unfallursache geltend gemacht werden, muss der Aufzugsbesitzer mit einem juristischen Verfahren rechnen. Ganz unabhängig von der juristischen Sachlage müssen sich alle Aufzugsbetreiber ihrer Verantwortung bewusst sein, wenn sie der Öffentlichkeit ein technisches Transportmittel zur Benutzung überlassen. Jeder Benutzer eines solchen Gerätes darf stets davon ausgehen, dass er sich bei sachgemässer Verwendung keinerlei Gefahr aussetzt. Dies gilt für alle Benutzergruppen von Aufzügen, auch für Kinder oder Personen mit einer Behinderung.
Kontrollen und Risikobeurteilung
Die Kontrolle und die anschliessende Risikobeurteilung eines bestehenden Aufzuges sollten immer durch eine dafür befähigte Fachperson durchgeführt werden. Aufzugsfirmen bieten diese Dienstleistung im Rahmen ihrer Unterhaltsarbeiten an. Auch unabhängige Stellen, wie das Eidgenössische Inspektorat für Aufzüge, können den Aufzugsbetreibern die nötigen Informationen und Unterstützung bei der Beurteilung ihrer Aufzüge geben.
*Th. Zimmer, Leiter Eidg. Inspektorat für Aufzüge, SVTI Schweiz. Verein für technische Inspektionen.
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