Gemäss schweizerischem und internationalem Gefahrguttransportrecht ist für Zwischenprüfungen und wiederkehrende Prüfungen an Tankcontainern, IBCs, Tankfahrzeugen und Kesselwagen in der Schweiz ausschliesslich das Eidgenössische Gefahrgutinspektorat (EGI) zuständig (Art. 25 Abs. 3 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) in Verbindung mit den Zuständigkeitsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) sowie entsprechende Vorschriften von RSD und RID).
Trotz der klaren Regelung der Zuständigkeit bot seit Herbst 2004 eine Drittfirma auf dem Schweizer Markt Prüfdienstleistungen an Tankcontainern und anderen Gefahrgutbehältnissen an und nahm solche Prüftätigkeiten vereinzelt auch vor.
Gegen diese unzulässigen Aktivitäten hat das EGI am 25. November 2004 bei den zuständigen Aufsichtsbehörden des Bundes eine Anzeige eingereicht mit dem Ziel, dass die widerrechtlichen Prüftätigkeiten der hierzu nicht befugten Firma verboten werden.
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) hat in der Folge aufsichtsrechtliche Massnahmen ergriffen und mit Verfügung vom 11. Mai 2005 die verzeigte Drittfirma mit einem Prüfverbot belegt.
Das EGI begrüsst die erfolgte Intervention der Aufsichtsinstanzen. Das öffentliche Interesse des Schutzes der Bevölkerung vor den möglichen negativen Auswirkungen des Strassen- und Schienentransports gefährlicher Güter gebietet eine konsequente Einhaltung der Vorschriften des Gefahrguttransportrechts und lässt es nicht zu, dass beliebige Anbieter Prüftätigkeiten an Tankcontainern, IBCs, Tankfahrzeugen und Kesselwagen durchführen.
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