Die Druckgeräteverwendungsverordnung (DGVV) wurde am 1. Juli 2007 in Kraft gesetzt.
Wesentliche Änderungen:
- Einzelheiten sind in der EKAS-Richtlinie 6516 "Druckgeräte" festgehalten.
- Die Druckgeräte sind direkt der suva zu melden (nicht mehr den kantonalen Arbeitsinspektoraten)
- Eine spezielle Betriebsbewilligung wird nicht mehr erteilt, die Gutachten dazu entfallen
- Die einzureichende Dokumentation ist unterschiedlich
- Für Behälter mit Betriebstemperaturen über 130°C gelten dieselben Grenzwerte wie für andere Behälter, d.h. 2 bar und 3000 BarLiter (statt wie bisher schon 1000 BarLiter)
- Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der maximalen Betriebstemperatur über 0,5 bar liegt, gelten als gasförmiger Inhalt
- Einige Inspektionsintervalle sind länger angesetzt
- Bei Kesseln ohne System BOB beträgt das Inspektionsintervall 6 Monate
- Grössere Rohrleitungen für Dampf oder Heisswasser sind nun auch meldepflichtig
- Inspektionen während des Betriebs (bisher äussere Prüfung) können unter Umständen in Eigenverantwortung durchgeführt werden, sofern der Betrieb über geschultes Fachpersonal und die erforderliche Ausrüstung verfügt sowie ein detailliertes Instandhaltungsmanagement unterhält
- Inspektionen im Stillstand (bisher innere Prüfung) werden zum Teil umfangreicher
- Begriffe wie vorgesehene Lebensdauer, maximal zulässige Lastwechsel, Korrosionszuschlag/-reserve und funktionale Sicherheit, die bisher vorwiegend dem Kompetenzbereich der Hersteller zugeordnet wurden, gewinnen auch für den Betrieb und die Zustandsbeurteilung zunehmende Bedeutung
unverändert bleiben die wichtigsten Grenzwerte zur Meldepflicht
- 0.5 Bar und 200 BarLiter bei überhitzungsgefährdeten Geräten (früher nur bei Kesseln)
- 2 Bar und 3000 BarLiter bei nicht überhitzungsgefährdeten Geräten (früher Behälter)
unverändert bleibt die grundsätzliche Pflicht, alle Druckgeräte zu inspizieren
unverändert, aber mehr betont wird die Verantwortung des Betreibers aufgrund von UVG und VUV (Bundesgesetz über die Unfallversicherung und Verordnung über die Unfallverhütung) hinsichtlich Massnahmen für Sicherheits- und Gesundheitsschutz. Siehe auch EKAS-Richtlinie 6512 "Arbeitsmittel".
unverändert bleibt die Bereitschaft des SVTI, als kompetente Fachorganisation die Betreiber von Druckgeräten aktiv beim Erhalt eines hohen Sicherheitsstandards zu unterstützen.
Wir werden in unserem Newsletter laufend über die uns bekannte Entwicklung informieren.
Zur Anwendung der PED in der Schweiz:
Im SVTI-Merkblatt PED werden Hinweise gegeben, welche Punkte für die Herstellung, das Inverkehrbringen, das Einkaufen, das Installieren und das Betreiben solcher Geräte wichtig sind. Insbesondere werden auf die neuen Elemente wie die Gefahrenanalyse und die Wichtigkeit einer genauen Offert- bzw. Bestellspezifikation hingewiesen.
Baugruppen von mehreren Druckgeräten sowie Geräten mit ihren Ausrüstungsteilen mit Sicherheitsfunktion erfordern übergeordnete Konformitätserklärungen.
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