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TPED-Richtlinie in der Schweiz

Anwendbarkeit der TPED-Richtlinie in der Schweiz
(Auszug aus dem Schreiben des ASTRA vom 1. Oktober 2008)

Bekanntlich müssen Umschliessungen wie Verpackungen, Druckgeräte oder Tanks, mit welchen Beförderungen von gefährlichen Gütern auf der Strasse oder auf der Schiene erfolgen, den Vorschriften des ADR
bzw. des RID entsprechen und damit auch zugelassen, periodisch geprüft und gekennzeichnet werden.

Im Mai 2008 wurde nun das Abkommen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz. Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen vom 21. Juni 1999 (SR 0.946.526.81) revidiert und mit der Richtlinie 99/36/EG über ortsbewegliche Druckgeräte (transportable pressure equipment directive, TPED)
ergänzt.

Die Anpassung des Abkommens hat für die Schweiz folgende Auswirkungen:

  • Mobile Druckgeräte dürfen auch dann in Verkehr gebracht, befördert und wieder befüllt werden, wenn sie nach der genannten Richtlinie geprüft und gekennzeichnet sind. Für diese mobilen Druckgeräte sind keine Übernahmeprüfungen durch das Eidgenössische Gefahrgutinspektorat EGI mehr erforderlich. Dies ist aus Sicht der Sicherheit ohne Weiteres vertretbar, weil bei diesen verschiedenen Regelwerken (TPED-Richtlinie und ADR/RID) die selben technischen Normen für die Zulassung und die Prüfung eingehalten werden müssen.
  • Der Schweizerische Verein für technische Inspektionen SVTI, dessen Eidgenössisches Gefahrgulinspektorat (EGI) für die Zulassung und die Prüfung von Gefahrgutumschliessungen nach ADR/RID zuständig ist, kann ab jetzt auch Prüfungen nach der genannten Richtlinie durchführen, da er als benannte Stelle gemäss TPED bezeichnet und ihm von der EU-Kommission die Kennnummer 2074 zugeteilt wurde. Das EGI prüft dabei gleichzeitig auch die Einhaltung der Anforderungen des ADR/RID und bringt neben der π-Kennzeichnung nach der Richtlinie ebenfalls das Prüfzeichen nach ADR/RID an. Die vom EGI auf diese Weise wiederkehrend geprüften mobilen Druckgeräte können auch in der EU ohne Weiteres verwendet werden.

Die Kennzeichnung, welche von der TPED-Richtlinie zwingend verlangt wird, besteht aus dem Konformitätskennzeichen sowie der Kennnummer der Prüfstelle. Weitere Kennzeichnungen sind zulässig, sofern dadurch weder Dritte irregeführt werden können noch die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der zwingenden Kennzeichnung beeinträchtigt wird.

Die Anwendung der TPED-Richtlinie entspricht den Interessen der Wirtschaft. Mobile Druckgeräte, die gemäss dieser Richtlinie geprüft und mit dem π-Kennzeichen versehen sind, können ab sofort ohne Weiteres in der Schweiz und der EU zirkulieren. Damit kann ein bestehendes Handelshemmnis aus dem Weg geräumt werden.

» Schreiben des ASTRA vom 1. Oktober 2008 (PDF)
» Notification of a Body in the framework of a technical harmonization directive (PDF)

Links zum Thema
» TPED: Gesetzgebung in der EU
» TPED: Leitlinien
» TPED: Benannte Stellen (PDF)
» EU: List of approved conformity assessment bodies designated by Switzerland 
  
Kontakt für weitere Informationen:
Eidg. Gefahrgutinspektorat (EGI)
Tel. +41 44 877 61 11

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