Inhalt - Oft gestellte Fragen (FAQ)

Warum ist so eine Marktkontrolle nötig?

  • damit nur sichere Geräte in der Schweiz angeboten, verkauft, in Verkehr gebracht und installiert werden.
  • weil die Geräte bei der Herstellung oft nicht durch unabhängige Dritte geprüft werden.
  • weil der Gesetzgeber selbst bei grossen Geräten keine behördliche Abnahme mehr vorschreibt.

 

Wer bezahlt die Kontrollen?

Wer konforme Druckgeräte in verkehr bringt, muss keine Gebühr bezahlen.

Nur dort, wo kein konformer Nachweis sicherer Herstellung beigebracht wird sowie bei offensichtlich gravierenden Sicherheitsmängeln entstehen dem Inverkehrbringer entsprechende Kosten.

 

Was ist zu tun, wenn ein ausländischer Lieferant ungenügende Dokumente liefert?

Gibt es keine Vertretung des Herstellers in der Schweiz, so ist der Importeur dafür verantwortlich. Bei Direktimporten liegt die Verantwortung damit beim Betreiber.
Sind trotz Rückfragen keine Konformitätserklärung (und allfällige Begleitpapiere) erhältlich, muss das Produkt aus dem Verkehr genommen werden, bis der Nachweis grundlegender Sicherheit gewährleistet ist. Das kann unter Umständen aufwendige Nachprüfungen erfordern.

 

Wer gilt als Hersteller einer Baugruppe?

Derjenige, der die Einzelteile ausgewählt und die Art des Zusammenbaus bestimmt hat. Das kann neben dem Hersteller des Behälters je nach dem auch ein Anlagenbauer , Ingenieurbüro oder Installateur sein.

 

Braucht es zur Konformitätserklärung einer Baugruppe den Beizug einer benannten Stelle? 

Ja, sofern mindestens einer der Behälter dieser Baugruppe in die Kategorie II, III oder IV fällt.

 

 

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auftraggebende Behörde:

Die Marktüberwachung von Druckgeräten erfolgt im Auftrag des Bundesrates und unter Aufsicht des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO).

Zuständig für die Gesetzgebung ist das SECO, Ressort Produktesicherheit  :

Stauffacherstrasse 101
8004 Zürich
Tel. 043 322 21 40

Gesetzliche Grundlagen

Marktüberwachung findet im Rahmen des Vollzugs des Produktesicherheitsgesetzes PrSG statt.

Marktüberwachung von Druckbehältern und Druckgeräten stützt sich auf die Produktesicherheitsverordnung PrSV sowie auf die Druckbehälterverordnung bzw. die Druckgeräteverordnung, welche die entsprechenden europäischen Richtlinien widerspiegeln.

Meldung im Verdachtsfall

Meldungen über (möglicherweise) nicht konforme Druckgeräte können mit diesem Meldeformular an das SECO oder direkt an die Marktüberwachung Druckgeräte erfolgen.

Die Marktüberwachung wird die erforderlichen Abklärungen durchführen.

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