Inhalt - Massgebende Gesetze

Produktesicherheitsgesetz

Das Produktesicherheitsgesetz (PrSG, SR 930.11) soll die Sicherheit von Produkten beim Inverkehrbringen gewährleisten, soweit diese nicht durch andere bundesrechtliche Bestimmungen geregelt ist.

Es ersetzt seit 1. Juli 2010 das Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG, SR 819.1). Das PrSG enthält auch Bestimmungen über Pflichten nach dem Inverkehrbringen und bezieht sich auf sämtliche Produkte.

Einzelheiten des Vollzugs sind in der zugehörigen Produktesicherheitsverordnung (PrSV, SR 930.111) geregelt.

Druckgeräteverordnung

Die Druckgeräteverordnung (SR 819.121) regelt die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Druckgeräten mit mehr als 0,5 bar Überdruck.

Das betrifft

  • Druckbehälter verschiedenster Art
  • Dampfkessel und andere überhitzungsgefährdete Druckgeräte
  • Rohrleitungen
  • Sicherheitsrelevante Ausrüstungsteile
  • druckhaltende Ausrüstungsteile 

Die Druckgeräteverordnung regelt unter anderem die

  • grundlegenden Sicherheitsanforderungen
  • Konformitätsbewertungsverfahren
  • Kennzeichnungen und Dokumentationen
  • Marktüberwachung

Um den freien Warenverkehr zu erleichtern, haben die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Europäische Gemeinschaft ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (SR 0.946.526.81) abgeschlossen.

Damit entspricht die Druckgeräteverordnung der Europäischen Druckgeräte-Richtlinie 97/23/EG (= PED 97/23/EC).

Druckbehälterverordnung

Die Druckbehälterverordnung (SR 819.122) regelt inhaltlich dieselben Aspekte von Herstellung, Ausrüstung und Inverkehrbringungm wie die Druckgeräteverordnung. Allerdings sind die Regelungen in vieler Hinsicht einfacher, denn es geht hier nur um sogenannte 'einfache Druckbehälter', die u.a. folgende Kriterien erfüllen:

  • nur für Luft oder Stickstoff vorgesehen
  • Betriebsdruck zwischen 0,5 und 30 bar
  • aus Stahl oder Aluminium hergestellt
  • einfache Bauart ohne Einbauten
  • Druck-Volumen-Produkt höchstens 10'000 bar*Liter

Die Druckbehälterverordnung entspricht der Europäischen Richtlinie über einfache Druckbehälter 2009/105/EG (früher 87/404/EWG).

Verordnung des EVD über den Vollzug der Marktüberwachung

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) hat den Schweizerischen Verein für technische Inspektionen (SVTI) als zuständiges Kontrollorgan (Fachorganisation) für die Marktüberwachung von Druckgeräten bezeichnet. (Verordnung SR 930.111.5 vom 18.Juni 2010, früher Zuständigkeitenverordnung-STEG SR 819.116).
Die Aufsicht über den Vollzug obliegt dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).

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auftraggebende Behörde:

Die Marktüberwachung von Druckgeräten erfolgt im Auftrag des Bundesrates und unter Aufsicht des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO).

Zuständig für die Gesetzgebung ist das SECO, Ressort Produktesicherheit  :

Stauffacherstrasse 101
8004 Zürich
Tel. 043 322 21 40

Gesetzliche Grundlagen

Marktüberwachung findet im Rahmen des Vollzugs des Produktesicherheitsgesetzes PrSG statt.

Marktüberwachung von Druckbehältern und Druckgeräten stützt sich auf die Produktesicherheitsverordnung PrSV sowie auf die Druckbehälterverordnung bzw. die Druckgeräteverordnung, welche die entsprechenden europäischen Richtlinien widerspiegeln.

Meldung im Verdachtsfall

Meldungen über (möglicherweise) nicht konforme Druckgeräte können mit diesem Meldeformular an das SECO oder direkt an die Marktüberwachung Druckgeräte erfolgen.

Die Marktüberwachung wird die erforderlichen Abklärungen durchführen.

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