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Inhalt - Gesetzliche Bestimmungen zur Aufzugsmeldepflicht
Die gesetzlichen Bestimmungen zur Aufzugsmeldepflicht
Wer in der Schweiz Aufzüge in Verkehr bringt muss diese innerhalb von 30 Tagen ab dem Inverkehrbringungsdatum dem Eidgenössischen Inspektorat für Aufzüge melden (Gesetzliche Meldepflicht für Aufzüge). Im Sinne des Bundesgesetzes über die Produktsicherheit vom 12. Juni 2009 (PrSG, SR 930.11) gilt das entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen eines Produkts als Inverkehrbringung. Dabei ist es gleich, ob das Produkt neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verändert worden ist.
Bundesgesetz über die Produktsicherheit vom 12. Juni 2009 (PrSG, SR 930.11)
Art. 2 Begriffe
3Als Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes gilt das entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen eines Produktes, unabhängig davon, ob dieses neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verändert worden ist.
Dem Inverkehrbringen gleichgestellt sind:
- der gewerbliche oder berufliche Eigengebrauch eines Produktes
- die Verwendung oder Anwendung eines Produktes im Sinne einer Dienstleistung
- das Bereithalten eines Produktes zur Benützung durch Dritte
- das Anbieten eines Produktes
4Als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die Person, die
- sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt,
- als Vertreterin des Herstellers auftritt, wenn dieser seinen Sitz nicht im Inland hat,
- das Produkt wiederaufbereitet oder deren Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften eines Produktes anderweitig Beeinflusst.
Verordnung des EVD über den Vollzug der Marktüberwachung nach dem 5. Abschnitt der Verordnung über die Produktsicherheit vom 19. Mai 2010 (PrSV, SR 930.111)
Art. 5 Aufzugsregister
Das Eidgenössische Inspektorat für Aufzüge im ausserbetrieblichen Bereich (EIA) führt das Register für Aufzüge nach Artikel 13b der Aufzugsverordnung vom 23. Juni 1999.
Verordnung über die Sicherheit von Aufzügen (Aufzugsverordnung SR 819.13), vom 23. Juni 1999
Art. 13a Meldung neu in Verkehr gebrachter Aufzüge
1Der Montagebetrieb meldet die Aufzüge, die er neu in Verkehr bringt, innerhalb von 30 Tagen ab Inverkehrbringen den vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) bezeichneten Kontrollorganen.
2Die Meldungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
a. Inverkehrbringer
b. Adresse des Aufstellungsortes
c. Datum des Inverkehrbringens
d. Typ des Aufzuges entsprechend:
1. dem Einsatzbereich (betrieblich/ausserbetrieblich)
2. der Antriebsart (elektrisch/hydraulisch; mit/ohne Maschinenraum)
3. der Förderhöhe, den Anzahl Haltestellen und der Nennlast
Siehe auch EIA Merkblatt
Sichere Aufzüge (PDF)
KONTAKT
SVTI Schweizerischer Verein
für technische Inspektionen
Eidg. Inspektorat für Aufzüge
Richtistrasse 15
8304 Wallisellen
Tel: +41 44 877 62 60
Fax: +41 44 877 62 61