Inhalt - Gebührenerhebung EIA

Gebührenerhebung EIA

Für Stichprobenkontrollen (Marktkontrolle) von mängelfreien Aufzügen und Beförder- ungsanlagen werden keine Gebühren erhoben. Für eine Kontrolle, bei der sich hingegen herausstellt, dass ein Produkt nicht den Vorschriften entspricht, sowie für Kontrollen bereits beanstandeter Produkte wird dem Inverkehrbringer eine Gebühr auferlegt. Die Bemessung der Gebühr wird nach dem Zeitaufwand festgelegt.

Bei der Erhebung von Gebühren für die Marktkontrolltätigkeit des EIA kommen die Artikel 27 bis 29 der Verordnung über die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.111) vom 19. Mai 2010 zur Anwendung.

Gegen die Verfügung einer Gebühr kann gemäss Art. 15 PrSG i.V.m. Art. 44 + 50 VwVG innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden.

Die Beschwerde ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung beim Bundesver- waltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerdeschrift beizulegen.

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SVTI Schweizerischer Verein
für technische Inspektionen
Eidg. Inspektorat für Aufzüge
Richtistrasse 15
8304 Wallisellen

Tel:  +41 44 877 62 60
Fax: +41 44 877 62 61

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MELDUNG IM VERDACHTSFALL

Aufzüge und Personenhebe- einrichtungen, bei denen ein Mangel vermutet oder erkannt wird, können mit diesem Formular direkt an das EIA gemeldet werden.

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